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Vereinssatzung des ASV Münchhausen-Wersten 1932 e.V

Im Sinne der besseren Lesbarkeit wird auf geschlechterspezifische Formulierungen weitgehend verzichtet. Selbstverständlich sind beide Geschlechter gleichermaßen angesprochen.

Präambel

Die Angelsportvereine ASV 1932 e.V. Düsseldorf-Wersten und ASV Münchhausen 1960 e.V. Düsseldorf – Oberbilk gelangten nach Beschlussfassung in ihren Vereinen überein, sich künftig als „Angelsportverein Münchhausen-Wersten 1932 e.V.“ zusammenzuschließen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbände

1. Der Verein trägt den Namen ASV Münchhausen-Wersten 1932 e.V. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 3553 beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 01.01. des Jahres bis zum 31.12. des Jahres.

3. Der Verein ist Mitglied des Rheinischen Fischereiverbandes von 1880 e.V., des Fischereiverbandes NRW e.V., des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. und des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V..

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. In diesem Sinne bezweckt er im Einzelnen:

a) Förderung und Ausübung der waidgerechten Angelfischerei zur körperlichen Ertüchtigung, Gesunderhaltung, Erholung und Lebensfreude seiner Mitglieder,

b) Hege, Pflege und Förderung des Fischbestandes im Allgemeinen, insbesondere aber in den Vereinsgewässern, und Schaffung und Unterhaltung einer guten Vereinskultur,

c) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und der Gewässer im Allgemeinen, vornehmlich aber hinsichtlich des Vereinsgewässers,

d) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung natürlicher Umwelt-, Natur-, Landschafts-, Gewässer-, Biotop-, Tier- und Artenschutz,

e) Förderung der Vereinsjugend,

f) Förderung der sozialen Gemeinschaft der Mitglieder,

g) Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die den vorbezeichneten Zwecken förderlich sein können.

2. In Fragen der Parteipolitik, Nationalität, Religion und Rasse ist der Verein neutral.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erstattung ihnen entstandener Kosten und Auslagen ist zulässig.

8. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Rheinischen Fischereiverband 1880 e.V., der es ausschließlich und unmittelbar zum Zwecke der Förderung der Angelfischerei im Sinne von Abs. 1 Buchstaben a) bis g) der Satzung zu verwenden hat.

9. Jede den Zweck des Vereins und seine wirtschaftlichen Belange betreffende Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat folgende Mitglieder:

– ordentliche

– fördernde

– Ehrenmitglieder

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über die schriftliche Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/innen.

2. Förderndes Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln wie bei ordentlichen Mitgliedern.

3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden die nicht Mitglied im Verein ist.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

– durch Tod

– durch freiwilligen Austritt

– durch Ausschließung

2. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist jeweils zum 31.Dezember des Geschäftsjahres möglich. Der Austritt ist dem Vorstand spätestens bis zum 15. November des laufenden Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen. Wird die Frist versäumt, ist der Beitrag bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres zuzahlen.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

– wegen erheblicher satzungsgemäßer Verstöße

– wegen schuldhaften Verhalten dem Verein einen erheblichen materiellen oder ideellen Schaden zugefügt

– wegen sonstige fischereilrechtlichen Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat

– das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten schädigt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden und ist in § 6 der Beitragsordnung geregelt.

5. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszeckes an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten und den Weisungen der Vereinsorgane folge zu leisten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3. Mitglieder sind zur fristgerechten Entrichtung von Zahlungen gem. Beitragsordnung verpflichtet. Die Beitragsordnung wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.

§ 7 Jugendordnung

Der Verein regelt seine Jugendarbeit im Rahmen der gültigen Vereinssatzung. Die Jugendordnung des ASV Münchhausen- Wersten e.V. tritt in Kraft, wenn mind. 20 % der Gesamtmitglieder Jugendliche im Sinne der Jugendordnung § 1 sind und die Einführung in der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

– Mitgliederversammlung

– Vorstand

– Jugendversammlung

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt insbesondere:

a. die Festlegung des Wahlleiters für die Wahl des 1. Vorsitzenden

b. die Wahl der Vorstandsmitglieder

c. die Wahl zweier Kassenprüfer

d. die Wahl der Ehrenmitglieder

e. die Entlastung des Vorstands und Kassenprüfer

f. die Entgegennahme und Billigung der Jahres und Kassenberichte

g. die Entgegennahme des Haushaltsplanes

h. die Beschlussfassung aller Satzungsänderungen

i. die Beschlussfassung über Anträge

j. die Bestätigung der Beitragsordnung

k. die Auflösung des Vereins.

2. Jeweils im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung in Form einer Jahreshauptversammlung statt, zu der der Vorstand sämtliche Teilnahmeberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Ladefrist von 30 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen hat.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert oder mindesten 30% der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen. Die Ladefrist bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt 7 Tage, in dringenden Fällen kann vom Vorstand die frist auf 3 Tage verkürzt werden.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit von seinem Vertreter geleitet. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäße Einladung vorausgesetzt mindesten 10% der abstimmungsberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die dann beschlussfähig ist, es sei denn, dass gem. § 2 Abs.8 über die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins Beschluss gefasst werden soll.

5. Anträge, die eine Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung benötigen, sind spätesten 20 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand einzureichen. In Ausnahmefällen, ob ein Antrag kurzfristig unter den Tagesordnungspunkt Verschiedenes zur Beschlussfassung gestellt wird, entscheidet der Vorstand.

6. Soweit nichts anders bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einer einfachen Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt formlos, soweit die Mitgliederversammlung nicht selbst eine andere Art der Abstimmung beschließt. Die Wahl des Vorstands erfolgt in geheimer Abstimmung, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diese verlangen. Eine Stimmabgabe in Abwesenheit ist nicht zulässig. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem der Verlauf der Versammlung sowie sämtliche Anträge und Beschlüsse aufgeführt sind. Es ist vom Vorstand zu prüfen und vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

8. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

9. Personen, die sich um den Verein besonders Verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Erkennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. Vorsitzende 2. Vorsitzende

1. Geschäftsführer 2. Geschäftsführer

1. Schatzmeister 2. Schatzmeister (Kassierer)

1. Sportwart 2. Sportwart

1. Gewässerwart 2. Gewässerwart

1. Arbeitswart 2. Arbeitswart

1. Jugendwart 2. Jugendwart

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßnahme seiner Satzung und seinen Vereinsordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfähigkeit in den Vorstandssitzungen müssen 2/3 der Mitglieder des Vorstands einschließlich des 1. Vorsitzendem oder dessen Stellvertreter anwesend sein. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1 Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die seines Stellvertreters.