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Jugendordnung des ASV Münchhausen-Wersten 1932 e.V
Im Sinne der besseren Lesbarkeit wird auf geschlechterspezifische Formulierungen weitgehend verzichtet. Selbstverständlich sind beide Geschlechter gleichermaßen angesprochen.

§ 1 Mitgliedschaft

Die Jugendabteilung des Angelsportvereins „Münchhausen-Wersten 1932 e.V.“ ist mit Inkrafttreten der Jugendordnung eine eigenständige Abteilung im Verein. Die Implementierung der Jugendordnung ist in § 7 der Satzung geregelt. Mitglieder der Jugendabteilung können alle Jugendlichen im Alter von 10 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten werden. Die Mitglieder der Jugendabteilung verpflichten sich, sich an Paragraphen der Vereinssatzung und seiner Ordnungen und Beschlüssen des Vereinsvorstandes und der Vereinsjugendleitung zu halten. Bei Verletzung gegebener Paragraphen und Beschlüsse kann ein Ausschluss aus der Vereinsjugend durch die einfache Mehrheit der Vereinsjugendleitung erfolgen.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Jugendabteilung des Angelsportvereins „„Münchhausen-Wersten 1932 e.V. “ leitet und organisiert sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel des Vereins.
  • Unter Beachtung der Grundsätze der freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtordnung nimmt die Vereinsjugend und ihre Organe auf der Grundlage der Satzung und der übrigen Vereinsordnungen des ASV Münchhausen-Wersten 1932 e.V. folgende Aufgaben war:

a) Die theoretische und praktische Ausbildung der Jugendlichen zu waidgerechten Fischern steht bei den Veranstaltungen im Vordergrund. Das Bestehen der anerkannten Fischerprüfung sollte sich jedes Mitglied der Jugendgruppe zum Ziel setzen,

b) Förderung aktiver Umwelt-, Gewässer-, Tier-, Natur- und Artenschutz

  • Die Mitglieder der Jugendgruppe sind gehalten an den für sie festgelegten Veranstaltungen teilzunehmen.

  • Unser gemeinsames Ziel ist es, frei von sozialen und sonstigen Unterschieden, den Jugendlichen einen Ort der Gemeinschaft und der gegenseitigen Anerkennung zu bieten. Dabei ist es uns besonders wichtig, den Jugendlichen neben ihrem Hobby auch Werte wie Verantwortungsbewusstsein und Verhalten in der Gruppe zu vermitteln. Praktisch geschieht dies z.B. durch zahlreiche Veranstaltungen wie Zeltlager, Lehrgänge und Informationsaustausch. Die optimale Betreuung der Jugendlichen wird durch die qualifizierte und intensive, ehrenamtliche Arbeit der Jugendwarte gewährleistet. Diese werden vom Verband durch Veranstaltungen, Lehrgänge, Seminare geschult. Kontinuierlich gefördert und finanziell unterstützt wird.

§ 3 Förderung

Die Höhe des Jugendbeitrages bestimmt der Gesamtvorstand des Vereins nach Absprache mit dem Jugendwart. Weitere Fördermöglichkeiten der Vereinsjugendarbeit sind von Jugendwart auszumachen, ggf. zu beantragen und ausschließlich zweckgebunden zu Verwenden.

§ 4 Aufnahme

  • Die Mitgliedschaft wird erworben aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der Vor- und Familienname, Geburtstag, Geburtsort und Wohnung sowie die Einverständniserklärung zur Einziehung von Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag, und anderen Vereinsgeldschulden im Wege des Bankeinzugsverfahrens enthalten muss.
  • Bei Jugendlichen muss der Aufnahmeantrag auch vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. Gleichzeitig hat dieser eine schriftliche Erklärung dahin abzugeben, dass er mit der Satzung des Vereins, seiner Gewässerordnung und anderen Ordnungen sowie seiner Jugendordnung einverstanden ist.
  • 3) Mit der Aufnahme bezweckt der Verein, an der Fischwaid interessierte Jugendliche zu fischgerechten Anglern auszubilden, sowie zu Trägern der Vereinstradition als Nachwuchs heranzubilden.

§ 5 Beitrag

Als Jahresbeitrag und Aufnahmegebühr zahlen Jugendliche den jeweils gem. Beitragsordnung festgelegten Betrag der von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde.

§ 6 Organe

Organe der Jugend des Angelsportverein „Münchhausen-Wersten 1932 e.V.“ sind:

– die Vereinsjugendversammlung

– die Vereinsjugendwarte

– der Jugendsprecher

§ 7 Vereinsjugendversammlung

Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendversammlungen. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung. Die ordentliche Vereinsjugendversammlung ist am Tag der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins im ersten Quartal des Jahres abzuhalten. Die Vereinsjugendversammlung ist vom Vereinsjugendwart 30 Tage vorher schriftlich oder durch Aushang jeweils unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Außerordentliche Vereinsjugendversammlungen sind nach Beschluss des Vereinsjugendvorstands oder nach schriftlichem Antrag von 2/3 Mehrheit der Mitglieder der Jugendabteilung unter Angabe der Gründe einzuberufen. Die Vereinsjugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend ist. Die Beschlussunfähigkeit ist dann durch den Vereinsjugendleiter festzustellen. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.

Aufgaben der Vereinsjugendversammlung:

– Entgegennahme der Berichte aus der Jugendleitung

– Wahl des Jugendsprechers für die Amtszeit bis zur nächsten ordentliche Vereinsjugendversammlung.

– Beschlussfassung über vorliegende Anträge

§ 8 Vereinsjugendvorstand

Der Vereinsjugendvorstand besteht aus dem 1. Vereinsjugendwart und seinen Stellvertreter sowie dem Jugendsprecher. Der Vereinsjugendwart sowie der Stellvertreter werden im Wechsel von der Mitgliederversammlung des Vereins mit einfacher Mehrheit für die Amtszeit von 4 Jahren gewählt. Der Jugendsprecher wird von der Vereinsjugendversammlung mit einfacher Mehrheit bis zur nächsten ordentlichen Vereinsjugendversammlung gewählt. Der Vereinsjugendwart und Stellvertreter vertreten die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Vereinsjugendwart und Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes. In die Vereinsjugendleitung ist jedes volljährige Vereinsmitglied wählbar. Die Vereinsjugendleitung erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom Vereinsjugendleiter eine Sitzung binnen 3 Wochen einzuberufen.

Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann die Vereinsjugendleitung Unterausschüsse mit Mitgliedern aus der Jugendgruppe bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vereinsjugendleitung.

§ 9 Jugendordnungsänderung

Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 10 Ausübung des Angelsports

Jugendliche im Sinne des § 1 der Jugendordnung dürfen nur in Begleitung aktiver Mitglieder am Vereinsgewässer dem Angelsport betreiben.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung ist in dieser vorliegenden Form von der Jugendvereinsversammlung und von der Mitgliederversammlung des Vereins am XX.XX.XX einstimmig beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.