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Finanzordnung des ASV Münchhausen-Wersten 1932 e.V
Im Sinne der besseren Lesbarkeit wird auf geschlechterspezifische Formulierungen weitgehend verzichtet. Selbstverständlich sind beide Geschlechter gleichermaßen angesprochen.

Geltungsbereich

Die Finanzordnung regelt das Haushaltsrecht, die Kassen- und Buchführung und die Rechnungslegung des Angelsportvereins Münchhausen-Wersten 1932 e.V.

§ 1 Grundsätze

  • Alle im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel und etwaigen Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereines verwendet werden.
  • Zur finanziellen Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Verein eine Kasse.
  • Die finanziellen Mittel sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu verwalten.
  • Inhaber aller Kassen und Bankkonten ist der Angelsportverein Münchhausen-Wersten 1932 e.V. Das Vereinsvermögen darf unter keinem anderen Inhabernamen angelegt werden.
  • Der Verein hat die Finanzwirtschaft so zu planen, dass die Erfüllung der Vereinsaufgaben gesichert ist.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr für die Kassenführung ist der 01.01.-31.12. eines Jahres.

§ 3 Haushaltsplan

  • Grundlage für die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist der Haushaltsplan.
  • Der Haushaltsplan ist gemeinsam von Vorsitzenden und Kassierer aufzustellen, vom Vorstand zu beraten und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  • Zu seiner Annahme genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  • Der Haushaltsplan muss alle im Geschäftsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Angelsportvereines zu erwarteten Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthalten.
  • Liegt zu Beginn des Geschäftsjahres ein rechtswirksamer Haushaltsplan nicht vor, so dürfen nur Ausgaben getätigt werden, zu deren Zahlung eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.

§ 4 Außerplanmäßige Ausgaben

Mehrausgaben zwingender Art sind erst nach Beschluss des Vorstandes zulässig. Ihre Durchführung ist auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

§ 5 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereines bestehen im Wesentlichen aus:

a) Mitgliederbeiträgen,

b) Zuwendungen (Geld- und Sachzuwendungen ),

c) Einnahmen aus nicht geleisteten Arbeitsstunden

d) Spenden

§ 6 Ausgaben

Die Ausgaben des Vereines ergeben sich im Wesentlichen aus Aufwendungen für:

a) Mitgliederverwaltung

b) Beiträge für andere Organisationen und Versicherungen

c) Jugendförderung

d) Aus- und Fortbildungsveranstaltungen

e) Sportliche und andere Vereinsveranstaltungen

f) Steuern und Abgaben

g) Sach- und Unterhaltungskosten für das Vereinsgewässer (Hege- u. Pflegemaßnahmen)

h) Fischbesatz

§ 7 Kassenverwaltung

  • Für die Buchführung und die Abwicklung aller Kassengeschäfte ist der 1. Kassierer verantwortlich, vertreten durch den 2. Kassierer.

  • Über besondere Vorkommnisse hat er sofort den Vorstand zu informieren.
  • Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, sich jederzeit über den Stand der Kassenlage zu informieren.
  • Abgesehen von kleineren Barzahlungen (Cashkasse) ist der Zahlungsverkehr über das Bankkonto des Vereines abzuwickeln.
  • Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein.

§ 8 Aufgaben des 1. Kassierers

  • Der Kassierer ist dem Vorstand für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten verantwortlich. Er bereitet den Jahresabschluss bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung vor. Er überwacht gemeinsam mit dem Vorsitzenden die Einhaltung des Haushaltsplans, führt den Zahlungsverkehr durch und übt die Kontrolle über die Kassenführung und die Konten aus.
  • Er berichtet in regelmäßigem Abstand dem Vorstand über die Vermögensverhältnisse.
  • Die anerkannten Grundsätze einer ordnungemäßen Kassen- und Buchführung müssen eingehalten werden. Buchungen und sonstige Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachprüfbar vorzunehmen.

§ 9 Erstattung von Kosten und Aufwendungen

  • Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter.
  • Alle ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.
  • Erstattet werden dürfen nur die tatsächlich im Zusammenhang mit einer Maßnahme für den Verein entstandenen Kosten.

§ 10 Inventarverzeichnis

Zur Erfassung des Inventars ist ein Inventarverzeichnis anzulegen, ausgenommen „Geringfügige Wirtschaftsgüter (GwG)“.

§ 11 Kassenprüfung

  • Gemäß Vereinssatzung werden die Kassen- und Buchführung und der Kassenbericht von zwei, von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfern, geprüft.
  • Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.
  • Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in sämtliche Kassenunterlagen zu gewähren.
  • Die Prüfung erstreckt sich auf die formelle und rechnerische Richtigkeit der Aufzeichnungen, auf Vollständigkeit der Kassenunterlagen, der Buchführung, des Kassenberichtes und des Inventarverzeichnisses, sowie auf die Einhaltung der Bestimmungen der Satzung und der Finanzordnung.
  • Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, vor Abfassung ihres Berichtes zur Klärung von Fragen und Zweifelsfällen Auskünfte, die nach ihrem Ermessen mündlich oder schriftlich zu erteilen ist, von den Vorstandsmitgliedern einzuholen.

§ 12 Inkrafttreten

Die Finanzordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.01.2013 in Kraft.